Anhang nach HGB


 Anhang - HGB

Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB), sofern sie nicht nach § 264 Abs. 3 HGB davon befreit sind. Er hat die Aufgabe der Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus von zusätzlichen Informationen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben.
 
Ebenso wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung stellt der Anhang einen gleichwertigen Bestandteil des Jahresabschlusses dar. Im Anhang sind diejenigen Angaben zu machen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind. Des weiteren sind Angaben zu Posten zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- oder Verlustrechnung aufgenommen wurden (§ 284 Abs. 1 HGB).
 
Nach HGB ist für den Anhang nur ein Mindestumfang vorgeschrieben. Die Vorschriften zur Gliederung und die geforderten Pflichtangaben werden in den §§ 284 bis 288 HGB genannt.
 

Mit freundlicher Unterstützung der FAS AG     


 

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