Wer muss nach IFRS bilanzieren?


 Bilanzierung nach IFRS - Wer muss nach IFRS bilanzieren?

Nach der EU-Verordnung 1606/2002 vom 19. Juli 2002 (sog. IAS-Verordnung) haben kapitalmarktorientierten Unternehmen ab 2005 ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen. Durch das im Dezember 2004 verabschiedete Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG - wurde u.a. diese IAS-Verordnung in nationales Recht umgesetzt.
 
Für bestimmte Unternehmen wurde eine Übergangsfrist bis zu nach dem 31.12.2006 beginnende Geschäftsjahre eingeräumt. Hierbei handelt es sich zum einen um Unternehmen, die vor dem 11. September 2002 begonnen haben, ihren Konzernabschluss auf Basis international anerkannter Rechnungslegungstandards zu erstellen und deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Drittstaat zugelassen sind (z.B. Anwendung der US-GAAP bei Zulassung der Wertpapiere in den USA). Zum anderen sind Unternehmen, die ausschließlich Schuldpapiere in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat innerhalb des EWR emittiert haben, von der Übergangsregelung begünstigt.
 
Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen wurde die Möglichkeit geschaffen, einen befreienden Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen. Das kann z.B. für solche Unternehmen von Interesse sein, die sich auf den Gang an die Börse vorbereiten oder deren Banken für das Rating einen Abschluss nach IFRS erwarten.
 
Beim Einzelabschluss eröffnet das BilReG großen Kapitalgesellschaften die Möglichkeit, dass in den Pflichtveröffentlichungen ein IFRS-Einzelabschluss an die Stelle des traditionellen HGB-Abschlusses treten kann. Das Unternehmen wird damit in die Lage versetzt, sich seinen Geschäftspartnern mit einem auf Informationszwecke zugeschnittenen, international "lesbaren" Abschluss zu präsentieren.
 
Für Zwecke der Ausschüttungsbemessung und der Besteuerung ist aber auch weiterhin ein HGB-Einzelabschluss aufzustellen. Unternehmen, die sich entscheiden auf IFRS umzustellen, werden also auf Einzelabschlussebene auf längere Zeit zweigleisig fahren müssen.
 


 

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