Informationen zur Berechnung des Leasingrestwertes:
Um die Leasingraten möglichst niedrig zu halten, rechnen die Leasing-Gesellschaften nicht den gesamten Anschaffungspreis in die Raten hinein, sondern reduzieren ihn um den Wert, den das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit voraussichtlich noch hat. Oft übersteigt nach Ablauf des Vertrages dieser kalkulierte Restwert den tatsächlichen Wert des Leasingobjektes beträchtlich.
Mit Festlegung des Restwertes ergibt sich für den Leasingnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages unabhängig davon, was das Leasingobjekt tsächlich zu diesem Zeitpunkt wert sein wird. Deshalb empfiehlt sich die Prüfung, ob der im Vertrag kalkulierte Betrag auch wirklich plausibel ist.
Je niedriger der wirkliche Gebrauchtwert des Leasingobjektes, um so besser für die Leasingfirma. Gutachter, die diese niedrigen Werte testieren, finden sich fast immer (z.B. PKW-Leasing: TÜV, DEKRA). Ob und welche Schäden der Leasingnehmer bei Rückgabe beseitigen lassen muss, sollte im Vertrag festgehalten werden. Wurde dazu keine Vereinbarung getroffen, muss der Leasingnehmer auf jeden Fall für Schäden aufkommen. Besser ist es, wenn der Leasinggeber einen möglichst niedrigen Restwert einkalkuliert. Das führt wohl dazu, dass die monatlichen Leasingraten höher sind, aber bei Vertragsende drohen dann keine hohen Nachzahlungen sondern evtl. ein Überschuss.