Anhang - HGB
Der Anhang ist für Kapitalgesellschaften Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB), sofern sie nicht nach § 264 Abs. 3 HGB davon befreit sind. Er hat die Aufgabe der Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage der Kapitalgesellschaft und darüber hinaus von zusätzlichen Informationen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahresabschluss haben.
Ebenso wie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung stellt der Anhang einen gleichwertigen Bestandteil des Jahresabschlusses dar. Im Anhang sind diejenigen Angaben zu machen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben sind. Des weiteren sind Angaben zu Posten zu machen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- oder Verlustrechnung aufgenommen wurden (§ 284 Abs. 1 HGB).
Nach HGB ist für den Anhang nur ein Mindestumfang vorgeschrieben. Die Vorschriften zur Gliederung und die geforderten Pflichtangaben werden in den §§ 284 bis 288 HGB genannt.