Anlagevermögen - IFRS
Das Anlagevermögen enthält materielle, immaterielle, betriebliche und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter. D.h. die voraussichtliche Haltedauer des Vermögenswertes sollte länger als ein „operating cycle“ und mindestens ein Jahr ab Bilanzstichtag sein.
Immaterielles Anlagevermögen (intangible assets)
Ein immaterieller Vermögenswert ist bei Zugang mit seinen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (IAS 38.22). Bei der
Folgebewertung ist ein immaterieller Vermögenswert mit seinen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller
kumulierten Wertminderungsaufwendungen anzusetzen (Benchmark-Methode - IAS
38.63) oder mit seinem Neubewertungsbetrag (revalued amount) fortzuführen
(Alternativ zulässige Methode - IAS 38.64). Neubewertungen sind in regelmäßigen
Abständen vorzunehmen. Wird ein immaterieller Vermögenswert neubewertet, sind
alle anderen Vermögenswerte seiner Gruppe ebenfalls neu zu bewerten, es sei
denn, dass kein aktiver Markt für diese Vermögenswerte existiert (IAS 38.70).
Die Abschreibung erfolgt in der
Regel linear (IAS 38.88). Es besteht die widerlegbare Vermutung, wonach die
Nutzungsdauer zwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nicht
übersteigt. Der Abschreibungszeitraum und die Abschreibungsmethode sind wenigstens
am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen und entsprechende Änderungen
sind vorzunehmen (IAS 38.94).
Liegen am Bilanzstichtag
Anhaltspunkte vor, die auf eine außerplanmäßige Abschreibung hinweisen (IAS
36.8), hat ein Werthaltigkeitstest zu erfolgen. Eine Wertminderung liegt vor,
wenn der Buchwert über dem erzielbaren Betrag (recoverable amount) liegt. Unter
dem erzielbaren Betrag versteht man hierbei den höheren Wert aus
Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Die Differenz ist der
Abschreibungsbetrag (IAS 36.58). Es ist an jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein in Vorperioden erfasster
Wertminderungsaufwand nicht länger besteht oder sich vermindert haben könnte
(IAS 36.95f). Dann wäre eine entsprechende Zuschreibung geboten.
Sachanlagen
Die Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt (IAS 16.14). Können diese nicht verlässlich ermittelt werden, erfolgt
keine Aktivierung (IAS 16.7). Soweit der ursprüngliche Leistungsgrad eines
bereits aktivierten Vermögenswerts durch nachträgliche Ausgaben ausgedehnt
wird, sind diese als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren (IAS
16.24). Für die Neubewertung gibt es nach IAS 16.28f ein Wahlrecht. Entweder erfolgt die
Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (benchmark
treatment) oder zum Tageswert (alternative treatment). Neubewertungen sind in
regelmäßigen Abständen durchzuführen. Wird bei einem Gegenstand des
Sachanlagevermögens eine Neubewertung vorgenommen, ist die gesamte Gruppe von
Sachanlagen mit ähnlicher Verwendung, zu denen der Vermögenswert gehört, neu zu
bewerten (IAS 16.34).
Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich nicht monetäre Zuwendungen, sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IAS 20.7, 20.12,
SIC-10).
Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind planmäßig über die wirtschaftliche Nutzungsdauer
(useful life) abzuschreiben. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist als Schätzungsänderung
(change in accounting estimate) zu behandeln (IAS 16.55). Steuerliche Sonderabschreibungen
dürfen in einer IAS-Bilanz nicht berücksichtigt werden.
Liegen am Bilanzstichtag
Anhaltspunkte vor, die auf eine außerplanmäßige Abschreibung hinweisen (IAS
36.8), hat ein Werthaltigkeitstest zu erfolgen. Eine Wertminderung liegt vor,
wenn der Buchwert über dem erzielbaren Betrag (recoverable amount) liegt. Unter
dem erzielbaren Betrag versteht man hierbei den höheren Wert aus
Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Die Differenz ist der Abschreibungsbetrag
(IAS 36.58).
Zur Veräußerung bestimmte
Sachanlagen sind zu jedem Abschlussstichtag stets einem Werthaltigkeitstest gemäß
IAS 36 zu unterziehen (IAS 16.59).
Finanzanlagen
Wertpapiere
Die Finanzanlagen sind bei Zugang
mit den Anschaffungskosten einschließlich der Transaktionskosten anzusetzen
(IAS 39.66). Die Fortführungsbewertung finanzielle Vermögenswerte hat
grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) zu erfolgen (IAS
39.69).
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen
Bis zur Endfälligkeit gehaltene
Investitionen, die über eine feste Laufzeit verfügen, sind mit ihren
fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen, die über keine feste Laufzeit
verfügen, sind mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (IAS
39.73). Wertminderungen und Wertsteigerungen sind erfolgswirksam zu buchen, die
fortgeführten Anschaffungskosten dürfen jedoch nicht überschritten werden (IAS
39.111 und IAS 39.114).
Zur Veräußerung verfügbare Investitionen
Zur Veräußerung verfügbare Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert anzusetzen.
Ein Gewinn oder Verlust ist im
Periodenergebnis zu berücksichtigen oder im Eigenkapital zu erfassen (IAS
39.103b). Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden. Dauerhafte Wertminderungen
sind erfolgswirksam abzubilden. Steigt der beizulegende Zeitwert in einer
Folgeperiode, ist die Wertminderung rückgängig zu machen und im laufenden
Periodenergebnis zu berücksichtigen (IAS 39.119).
Zu Handelszwecken gehaltene Investitionen
Zu Handelszwecken gehaltene
Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert anzusetzen (IAS 39.69). Ein
Gewinn oder Verlust ist in der Periode einzubeziehen, in der er entstanden ist
(IAS 103a).
Langfristige Forderungen
Langfristige Forderungen sind mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten. Es ist zu prüfen, ob Wertminderungen vorliegen (IAS 39.73).
Umlaufvermögen - IFRS
Vorräte (inventories)
Vorräte sind mit dem niedrigeren
Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu
bewerten (IAS 2.6). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die
Wertobergrenze. Verbrauchsfolgeverfahren sind zulässig, ein Festwert dagegen
nicht (IAS 2.20). Zur Bemessung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von
Vorräten können vereinfachende Verfahren, wie die Standardkostenmethode oder
die retrograde Methode angewandt werden, wenn die Ergebnisse den tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nahe kommen (IAS 2.17, 2.18). Die
Verfahren sind stetig anzuwenden (SIC-1).
Die Bewertung eines Fertigungsauftrages erfolgt grundsätzlich nach der Percentage-of-completion-Methode, wenn die Kriterien
dafür erfüllt sind (IAS 11.22-23). Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt,
kann eine vorzeitige Gewinnrealisierung nicht vorgenommen werden (IAS 11.32).
Forderungen/Kassenbestände
Bei erstmaliger Erfassung eines
finanziellen Vermögenswertes ist dieser mit Anschaffungskosten anzusetzen, die
dem beizulegenden Zeitwert der gegebenen Gegenleistung entspricht (IAS 39.66).
Forderungen, die nicht zu
Handelszwecken gehalten werden, sind mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten
anzusetzen (IAS 39.75). Forderungen, die zu Handelszwecken gehalten werden,
sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten (IAS 39.69). Forderungen ohne
feste Laufzeit sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten (IAS 39.73). Kurzfristige
Forderungen ohne festgelegten Zinssatz sind in der Regel mit dem ursprünglichen
Rechnungsbetrag anzusetzen, es sei denn die Anwendung eines kalkulatorischen
Zinssatzes hätte wesentliche Auswirkungen (IAS 39.74).
Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass
ein Unternehmen nicht alle bestehenden Forderungen eintreiben kann, sind
Wertberichtigungen auf die Forderungen zu bilden (IAS 39.111), welche einzeln
vorzunehmen sind. Für ein Portfolio gleichartiger finanzieller Vermögenswerte,
ist die Bewertung und Erfassung einer Wertminderung auf Portfoliobasis möglich.
Pauschalierte Einzelwertberichtigungen aufgrund von Erfahrungswerten sind
zulässig (IAS 39.112). Diese sind anteilig bezogen auf den Umsatz (Matching
Principle) oder auf den Forderungsbestand (Fair-Value-Gedanke) aufgrund von
Vergangenheitserfahrungen vorzunehmen.
Fremdwährungsforderungen werden
am Bilanzstichtag zum Geldkurs umgerechnet. Daraus entstehende Gewinne oder
Verluste sind erfolgswirksam zu erfassen (IAS 21.8-16).
Sonstige Vermögensgegenstände
Ein gesonderter Ausweis ist nicht
vorgeschrieben, kann aber erfolgen, da IAS 1.66 nur Mindestanforderungen an die
in der Bilanz darzustellenden Posten enthält.
Eigenkapital - IFRS
Das entscheidende Kriterium für
die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ist die vertragliche oder faktische
Rückforderungsmöglichkeit des jeweiligen Kapitalgebers.
SIC 16 schreibt eine Kürzung mittels der Kosten-Methode oder der Nominalbetrags-Methode des Eigenkapitals durch eigene Anteile vor.
Die Eigenkapitalveränderungsrechnung
ist eine zusätzliche verpflichtende Aufstellung, die entweder sämtliche
Veränderungen des Eigenkapitals zeigt oder die die Veränderungen des Eigenkapitals
darstellt, die nicht aus Einzahlungen von bzw. Auszahlungen an Anteilseignern
resultieren. Ziel ist, eine aussagefähigere Informationsgröße über die
Ertragskraft eines Unternehmens zu erhalten, die umfassender definiert ist als
das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Periodenergebnis.
Rückstellungen
Rückstellungen sind für Schulden
zubilden, die bezüglich ihrer Höhe oder Fälligkeit ungewiss sind (IAS 37.10).
Im Gegensatz zum HGB bestehen keine Wahlrückstellungen. Die Wahrscheinlichkeit
des künftigen Mittelabflusses und seine zuverlässige Bewertbarkeit ist Voraussetzung
für die Rückstellungsbildung. Das IASC verwendet die Wahrscheinlichkeitsbegriffe
probable (wahrscheinlich) und remote (unwahrscheinlich). Wahrscheinlich im
Sinne der IAS 37 ist eine Inanspruchnahme, sofern mehr Gründe für als gegen sie
sprechen. Wird eines der Definitionskriterien nicht erfüllt, unterbleibt die
Passivierung zugunsten einer Anhangserläuterung. Die Anhangserläuterung
unterbleibt im Fall der unwahrscheinlichen Inanspruchnahme (IAS 37.86).
Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt zum Betrag der bestmöglichen Schätzung derjenigen Ausgabe, die zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlich ist
(IAS 37.36). Zu jedem Bilanzstichtag sind Rückstellungen dem Grunde und der
Höhe nach zu überprüfen und gegebenenfalls an die beste aktuelle Schätzung
anzupassen. Rückstellungen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn nicht mehr mit
einem Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung gerechnet werden muss.
Rückstellungen dürfen nur für die Ausgaben verwendet werden, für die sie ursprünglich
gebildet wurden.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Für sämtliche Verpflichtungen aus
Leistungen an Arbeitnehmer besteht Passivierungspflicht. Grundsätzliche Unterschiede zum HGB bestehen nur bei den Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und den anderen langfristig fälligen Leistungen. Pensionsrückstellungen nach IAS
fallen regelmäßig höher aus als die nach HGB (oftmals 10-30%). Hauptgrund ist
die Berücksichtigung von zukünftigen Gehalts- und Karrieretrends.
Bei beitragsorientierten Plänen stellen die laufenden Beiträge wie nach HGB Aufwand dar. Rückständige Beträge sind gegebenenfalls abzugrenzen.
Die Bilanzierung
leistungsorientierter Pläne ist komplex, es sind zur Bewertung der Verpflichtung
und des Aufwandes versicherungsmathematische Annahmen erforderlich und es
können versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auftreten. Für die
Abzinsung ist der fristenkongruente Zins erstrangiger Industrieanleihen
heranzuziehen. Die projected unit credit method (Anwartschaftsbarwertverfahren)
wird als einheitliches und einzig zulässiges Bewertungsverfahren von IAS 19
vorgeschrieben (IAS 19.64).
10%-Korridor Ansatz:
Eine erfolgswirksame Erfassung
der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste hat gemäß dem 10%-Korridor Ansatz nur dann zu erfolgen, wenn der kumulierte Saldo der nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste zum Ende der vorherigen Berichtsperiode den höheren der folgenden Beträge übersteigt (IAS 19.92):
- - 10% des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt (vor Abzug des Planvermögens)
- - 10% des beizulegenden Zeitwertes eines etwaigen Planvermögens zu diesem Zeitwert.
Für jeden leistungsorientierten Plan sind diese Grenzen gesondert zu errechnen und anzuwenden. Der außerhalb dieser Grenzen liegende Betrag ist grundsätzlich über die durchschnittliche Restdienstzeit der Berechtigten abzuschreiben, eine schnellere Verteilung ist
jedoch nach IAS 19.93 zulässig. Der Korridoransatz ist daher faktisch nicht
verpflichtend (IAS 19.95).
Planvermögen:
Grundsätzlich hat ein
Nettoausweis zu erfolgen. Das Planvermögen wird zu Marktpreisen bewertet bzw.
aus den abgeleiteten Werten (IAS 19.54 in Verbindung mit 102 ff.). Für den sich
als Differenz zwischen erwartetem und tatsächlichem Ertrag aus dem Planvermögen
ergebenden versicherungsmathematischen Gewinn oder Verlust ist die
Korridormethode maßgeblich (IAS 19.105).
Steuerrückstellungen
Steuerrückstellungen sind sowohl
für laufende als auch für (passive) latente Steuern zu bilden. Latente Steuern sind
grundsätzlich auf sämtliche temporary differences zu bilden (IAS 12, SIC-D21).
Die Abgrenzung erfolgt mittels der sogenannten bilanzorientierten Verbindlichkeitenmethode,
bei der der zutreffende Vermögensausweis im Vordergrund steht.
Die Bewertung erfolgt zu dem
Steuersatz, der im Jahr der Umkehrung der Latenzen gilt. Steuersatzänderungen
sind im Jahr der Gesetzesänderung zu berücksichtigen (IAS 12.47). Latente
Steueransprüche und –schulden sind nicht abzuzinsen (IAS 12.53).
Unterscheidet ein Unternehmen in
seinem Abschluss zwischen kurz- und langfristigen Vermögenswerten und Schulden,
so darf es latente Steueransprüche und –schulden nicht als kurzfristige Vermögenswerte
bzw. Schulden ausweisen (IAS 12.56).
Unter bestimmten Voraussetzungen
(IAS 12.74) besteht für ein Unternehmen Aufrechnungspflicht (Saldierung
tatsächlicher Steueransprüche und Steuerschulden).
Eine Ãœberleitung vom erwarteten
zum tatsächlichen laufenden und latenten Steueraufwand ist verpflichtend (IAS
12.81).
Sonstige Rückstellungen
Verbindlichkeiten aus drohenden
Verlusten und Haftungsverhältnissen werden in den IAS als Erfolgsunsicherheiten
zusammengefasst. Darunter sind solche Bedingungen und Situationen zu verstehen,
deren endgültiges Ergebnis vom Eintreten eines oder mehrerer künftiger ungewisser
Ereignisse abhängt. Sofern der Eintritt dieser Verbindlichkeiten wahrscheinlich ist und deren Höhe zuverlässig schätzbar ist, sind hierfür sonstige Rückstellungen zu bilden (IAS 37).
Langfristige Leistungen an Arbeitnehmer - Nach IAS 19.126 fallen unter die langfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer unter anderem z.B. langfristig
fällige vergütete Abwesenheitszeiten wie Sonderurlaub nach langjähriger
Dienstzeit oder Jubiläumsgelder. Der Ansatz und die Bewertung der langfristig
fälligen Leistungen erfolgt grundsätzlich analog der Bewertung der Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sämtliche Abweichungen zwischen
den geschätzten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen sind jedoch
stets sofort in voller Höhe zu erfassen (IAS 19.129).
Restrukturierungsrückstellungen - Rückstellungen für
Restrukturierungskosten müssen die allgemeinen Ansatzvoraussetzungen für
Rückstellungen erfüllen (IAS 37.71). Die Rückstellungspflicht entsteht nur,
wenn das Unternehmen:
- - einen detaillierten formalen Restrukturierungsplan hat, der die von IAS geforderten Mindestangaben enthält und
- - bei den Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung geweckt hat, dass die Restrukturierung durch den Beginn der Umsetzung oder die Ankündigung den Betroffenen gegenüber durchgeführt wird
Für die Bewertung dürfen nur die direkt mit der Restrukturierung im zusammenhangstehenden Ausgaben berücksichtigt werden.
Kapitalbeteiligungsleistungen - Obgleich nach IAS eine
Ansatzpflicht besteht, enthält IAS 19 keine Vorschriften zum Ansatz und zur
Bewertung von Kapitalbeteiligungsleistungen (IAS 19.145), sondern fordert unter
anderem den Ausweis von (IAS 19.147):
- - Art und Regelungsinhalte der Kapitalbeteiligungspläne
- - für Kapitalbeteiligungspläne angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- - für Kapitalbeteiligungspläne im Abschluss erfassten Beträgen
Angaben zu eigenen Eigenkapitalinstrumenten in Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungsplänen
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die innerhalb
eines Jahres nach dem Bilanzstichtag fällig werden oder deren Tilgung innerhalb
des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus erwartet wird, sind als
kurzfristige Verbindlichkeiten auszuweisen (IAS 1.60). Der kurzfristige Anteil
langfristiger Verbindlichkeiten darf nicht als kurzfristig ausgewiesen werden,
wenn das Untenehmen beabsichtigt, diese Verpflichtung langfristig zu
refinanzieren (IAS 1.63). Verbindlichkeiten müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag
ausgewiesen werden.
IAS 1.66 sieht für den gesonderten
Ausweis von Verbindlichkeiten Mindestposten vor. Es sind jedoch zusätzliche
Posten auszuweisen, sofern sie notwendig sind, um die Vermögens- und Finanzlage
des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen (IAS
1.67).
Fremdwährungsverbindlichkeiten
werden in der Regel zum Briefkurs am Stichtag umgerechnet. Aufgrund von
Kursschwankungen auftretende noch nicht realisierte Gewinne und Verluste sind erfolgswirksam
zu erfassen (IAS 21.9 ff.).
Langfristige Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten werden als
langfristig eingestuft, wenn die Tilgung länger als 12 Monate nach dem
Bilanzstichtag fällig wird oder die Tilgung über den gewöhnlichen Verlauf des Geschäftszyklus
hinaus erwartet wird. Verbindlichkeiten müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag
ausgewiesen werden. Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Barwert anzusetzen
(IAS 39.66 ff.).
IAS 1.66 sieht für den
gesonderten Ausweis von Verbindlichkeiten Mindestposten vor. Es sind jedoch
zusätzliche Posten auszuweisen, sofern sie notwendig sind, um die Vermögens-
und Finanzlage des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
darzustellen (IAS 1.67).
Fremdwährungsverbindlichkeiten
werden in der Regel zum Briefkurs am Stichtag umgerechnet. Aufgrund von
Kursschwankungen auftretende noch nicht realisierte Gewinne und Verluste sind erfolgswirksam
zu erfassen (IAS 21.9, 11a, 15).
Rechnungsabgrenzungsposten
Aufgrund des in IAS 1.25 geforderten Konzepts der
Periodenabrechnung sind grundsätzlich Abgrenzungsposten zu bilden. Jedoch sind
Rechnungsabgrenzungsposten nicht als eigenständiges Abschlusselement
vorgesehen. Im Zweifel erfolgt der Ausweis unter den übrigen Vermögenswerten
oder Schulden.