Anlagevermögen - US-GAAP
Beim Anlagevermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. D.h. die
voraussichtliche Haltedauer des Vermögensgegenstandes sollte länger als ein
„operating cycle“ und mindestens ein Jahr ab Bilanzstichtag sein.
Immaterielles Anlagevermögen (intangible assets)
Immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer begrenzt ist, sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und planmäßig über die erwartete Nutzungsdauer abzuschreiben. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist periodisch zu kontrollieren und anzupassen.
Weisen Ereignisse auf eine Wertminderung hin (SFAS 144.8), so wird in einem zweistufigen Verfahren (Werthaltigkeitstest) die
grundsätzliche Notwendigkeit sowie ggf. die Höhe der außerplanmäßigen
Abschreibung ermittelt (SFAS 144.7).
Nach SFAS 142 hat beim Goodwill und anderen immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter Nutzungsdauer ein jährlicher
Werthaltigkeitstest zu erfolgen. Bei den anderen immateriellen Vermögenswerten,
ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorgesehen, wenn der fair value unter dem Buchwert liegt.
Der Werthaltigkeitstest beim Goodwill erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (SFAS 142.19-22). In der ersten Stufe wird dabei der fair value der Reporting Unit mit dem Buchwert der Reporting Unit verglichen. Ist der fair value geringer als
der Buchwert, so kommt es in der weiten Stufe des Tests zur Ermittlung der
Höhe des Wertberichtigungsbedarfs. Danach wird der Buchwert des Goodwill mit
dem implizite fair value des Goodwill verglichen. Die positive Differenz ist
der Abschreibungsbedarf.
Sachanlagen
Sachanlagevermögen wird mit den historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bewertet, vermindert um planmäßige Abschreibungen (ARB 43 Ch
9). Selbst erstelltes Sachanlagevermögen ist aktivierungspflichtig. Eine
Neubewertung ist nur im Rahmen von Sanierungsfällen sowie bei
Erstkonsolidierungen zulässig.
Geschäftsvorfälle in Fremdwährung
sind bei der Zugangsbuchung zum Transaktionskurs in die Berichtswährung
umzurechnen. In den Folgeperioden erfolgt die Umrechnung monetärer Posten zum Stichtagskurs.
Nicht monetäre Posten, die in einer Fremdwährung fällig sind, werden bis zur
Zahlung mit dem Transaktionskurs umgerechnet
Zuwendungen sind mit dem
beizulegenden Zeitwert anzusetzen und in den Folgeperioden planmäßig zu
erfassen. Falls die Zuwendung im Rahmen eines unverzinslichen oder niedrig
verzinslichen Darlehns erfolgt, muss die Verbindlichkeit mit dem Marktzins
diskontiert werden.
Die historischen Anschaffung-
oder Herstellungskosten abnutzbarer Sachanlagen sind planmäßig über die wirtschaftliche
Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Wahl der Methode fällt in das Ermessen des
Bilanzierenden. Sie hat dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens des
Vermögenswertes zu entsprechen. Die Nutzungsdauer ist regelmäßig zu überprüfen. Die gewählte Abschreibungsmethode ist stetig anzuwenden. Ein Wechsel ist nur zulässig, soweit es dadurch zu einer erhöhten Aussagekraft kommt (APB 20).
Weisen Ereignisse auf eine Wertminderung hin (SFAS
144.8), so wird in einem zweistufigen Verfahren (Werthaltigkeitstest) die
grundsätzliche Notwendigkeit sowie ggf. die Höhe der außerplanmäßigen
Abschreibung ermittelt (SFAS 144.7). Die Abschreibung ist erfolgswirksam
durchzuführen.
Für langfristige
Vermögenswerte, die weiterhin betrieblich genutzt werden sollen, besteht ein
Zuschreibungsverbot. Für langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung bestimmt
sind, gilt unter gewissen Voraussetzungen dagegen ein Zuschreibungsgebot,
sofern die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen sind.
Finanzanlagen
Die Finanzanlagen sind bei Zugang mit den
Anschaffungskosten einschließlich der Transaktionskosten anzusetzen (SFAS
115.3). Die Fortführungsbewertung finanzieller Vermögenswerte erfolgt mit dem
beizulegenden Zeitwert.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen
Bis zur Endfälligkeit gehaltene
Finanzinvestitionen sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (SFAS
115.7). Dauerhafte Wertminderungen führen zu einer außerplanmäßigen
Abschreibung auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis. Eine vorübergehende
Wertminderung wird nicht erfasst (SFAS 115.16). Für spätere Wertsteigerungen
gilt ein Zuschreibungsverbot, der niedrige Börsen- oder Marktpreis wird
beibehalten.
Zur Veräußerung verfügbare Investitionen
Zur Veräußerung verfügbare
Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert zu bewerten (SFAS 115.12).
Unrealisierte Gewinne oder Verluste sind erfolgsneutral in einem gesonderten
Eigenkapitalposten auszuweisen (SFAS 115.13). Außerplanmäßige Abschreibungen
für vorübergehende Wertminderungen sind vorzunehmen und erfolgsneutral zu
erfassen (SFAS 115.16). Außerplanmäßige Abschreibungen für dauerhafte
Wertminderungen sind erfolgswirksam vorzunehmen. Danach besteht ein
Zuschreibungsverbot. Wertsteigerungen sind erfolgsneutral im Eigenkapitalposten
auszuweisen.
Zu Handelszwecken gehaltene Investitionen
Zu Handelszwecken gehaltene
Investitionen sind mit ihrem Stichtagszeitwert zu bewerten (SFAS 115.129).
Unrealisierte Gewinne oder Verluste sind erfolgswirksam zu erfassen, wenn sie
entstanden sind (SFAS 115.13). An jedem Bilanzstichtag ist der Ausweis zu
prüfen und gegebenenfalls zu ändern und eine Umgliederung vorzunehmen.
Langfristige Forderungen
Die langfristigen Forderungen
zählen zu den Finanzinvestitionen. Weicht der vereinbarte Zinssatz vom
Marktzinssatz ab, ist unter Berücksichtigung des risikoadäquaten Zinssatz, der
Barwert anzusetzen (APB 21.15).
Falls die fälligen Ansprüche
nicht mehr einbringbar sind, ist eine Abschreibung vorzunehmen (SFAS 114.3).
Umlaufvermögen - US-GAAP
Vorräte
Vorräte sind mit dem niedrigeren
Wert aus Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Marktwert
(Wiederbeschaffungskosten) auszuweisen. Eine spätere Zuschreibung ist nicht
zulässig (ARB 43 Ch 4.9). Beliebig austauschbare Produkte, die zu fixen
Börsenpreisen unmittelbar vermarktbar sind, sind mit den höheren Börsenpreisen
zu bewerten (ARB 43 Ch 4.9).
Grundsätzlich gilt das Prinzip
der Einzelbewertung. Die Verbrauchsfolgeverfahren sind zugelassen und es können
art- und wertgleiche Vorräte zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Das
gewählte Verfahren muss nicht dem tatsächlichen Warenfluss entsprechen, Ziel
ist ein möglichst objektives Periodenergebnis zu bekommen. Für unterschiedliche
Produkte können unterschiedliche Verbrauchsfolgeverfahren angewendet werden
(ARB 43.6). Die Festwertbewertung ist nicht zulässig.
Langfristige Auftragsfertigung
sowie bestimmte Dienstleistungsaufträge sind entweder nach der
completed-contract method oder der percentage-of-completion method zu bewerten.
Die percentage-of-completion method ist dann vorrangig zu verwenden, wenn der
Fertigungsgrad, die Gesamtkosten und die Gesamterlöse des Auftrags zuverlässig
ermittelt werden können (ARB 45, SOP 81-1, 21). Unter bestimmten
Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Zusammenfassung von Fertigungsaufträgen
(SOP 81-1.37). Die Segmentierung eines Auftrages in verschiedene
Fertigungseinheiten ist möglich, wenn die Erträge den einzelnen Komponenten/Phasen
klar zugeordnet werden können.
Forderungen
Forderungen sind mit ihrem
Nettoverkaufserlös auszuweisen. Dabei sind Wertberichtigungen für zweifelhafte
Forderungen zu berücksichtigen (SFAS 5). Liegt bei langfristigen Forderungen
der vereinbarte Zinssatz unter dem Marktzinssatz, so ist abzuzinsen (APB
21.15). Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nicht zu diskontieren
(APB 21.3).
Forderungen sind
einzelwertzuberichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die vereinbarten
Konditionen nicht eingehalten werden. Bei einer großen Anzahl unwesentlicher
Einzelwertberichtigungen kann die Wertberichtigung pauschal anhand von
Erfahrungswerten vorgenommen werden (SFAS 114, 118, 5).
Pauschalwertberichtigungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Fremdwährungsforderungen werden
am Bilanzstichtag zum Geldkurs umgerechnet. Daraus entstehende nicht realisierte
Gewinne oder Verluste sind erfolgswirksam zu erfassen.
Sonstige Vermögensgegenstände
Wenn es sich um einen
langfristigen Vermögenswert handelt, erfolgt der Ausweis unter den non-current
assets. Handelt es sich um einen kurzfristigen Vermögenswert, ist er unter den
current assets auszuweisen.
Eigenkapital - US-GAAP
Zusätzlich zum gezeichneten
Kapital und den Kapital- und Gewinnrücklagen werden das accumulated other
comprehensive income und eigene Anteile (treasury stock) offen vom Eigenkapital
abgegrenzt. Das accumulated other comprehensive income ist der Saldo der
ergebnisneutralen Veränderungen des Eigenkapitals, die nicht auf Ein- oder Auszahlungen
der Gesellschafter beruhen. Es bildet zusammen mit dem net income das
comprehensive income. Das comprehensive income wird als Eigenkapitalveränderung
(Reinvermögen) innerhalb einer Abrechnungsperiode aufgrund von
Geschäftsvorfällen oder sonstigen Sachverhalten außer Einzahlungen von und
Ausschüttungen an Anteilseigner definiert (CON 6.70). Treasury stock sind
eigene Anteile der Gesellschaft, die nach Ausgabe von der Gesellschaft
zurückerworben wurden.
Kurzfristige Verbindlichkeiten
In der Gliederung nach U.S. GAAP steht die Liquidität im Vordergrund. Kurz- und langfristige Verbindlichkeiten sind getrennt voneinander auszuweisen. Nach ARB 43 werden grundsätzliche Arten von kurzfristigen Verbindlichkeiten
unterschieden. Ebenfalls unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten sind
Verpflichtungen für bezahlte Abwesenheiten und der kurzfristige Anteil der
postemployment benefits other than pensions auszuweisen.
Verbindlichkeiten
sind zum Barwert (APB 21 und CON 5.67) bzw. im Tauschfall zum Wert der Gegenleistung
zu bewerten. Sie müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen werden.
Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Briefkurs am Stichtag umgerechnet (SFAS 52.15). Aufgrund von Kursschwankungen auftretende noch nicht realisierte Gewinne und Verluste sind erfolgswirksam zu erfassen.
Rückstellungen (unter kurzfristige Verbindlichkeiten)
Rückstellungen sind unter die Verbindlichkeiten zu subsumieren. Es dürfen keine Rückstellungen für künftige operative Verluste und keine reinen Aufwandsrückstellungen gebildet werden (SFAS 5.8). Es gibt keine Wahlrückstellungen.
Bezüglich der Passivierungspflicht werden drei, ineinander
übergehende, Wahrscheinlichkeitskategorien unterschieden: probable (wahrscheinlich), reasonable possible (möglich) und remote (unwahrscheinlich).
Vorraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist die (hohe)
Wahrscheinlichkeit des künftigen Mittelabflusses und dessen verlässliche
Bewertbarkeit. Die Passivierung unterbliebt, wenn die Definitionskriterien nicht erfüllt werden. In diesem Fall erfolgt eine Erläuterung im Anhang. Diese Anhangserläuterung unterbleibt für den Fall der unwahrscheinlichen Inanspruchnahme (SFAS 5.10).
Die Bewertung der Rückstellungen erfolgt zum Betrag der bestmöglichen Schätzung des unter normalen Umständen zu
erwartenden Verlustes (SFAS 5.69 ff.). Bei gleicher Wahrscheinlichkeit ist der
geringste Betrag innerhalb einer Bandbreite möglicher Werte zurückzustellen. Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen sind entsprechend den für die verlustfreie Bewertung
im Vorratsvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Künftige Preisentwicklungen
sind grundsätzlich bis zum Erfüllungszeitpunk zu berücksichtigen. Die
Diskontierung von Rückstellungen ist nicht explizit geregelt. Rückstellungen
sollten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet wurden. Soweit
der Rückstellungsgrund entfallen ist, ist eine erfolgswirksame Auflösung
vorzunehmen.
Steuerrückstellungen
Steuerrückstellungen sind sowohl
für laufende als auch für (passive) latente Steuern zu bilden. Latente Steuern sind
grundsätzlich auf sämtliche temporary differences abzugrenzen (IAS 12,
SIC-D21). Die Abgrenzung erfolgt mittels der sogenannten bilanzorientierten
Verbindlichkeitenmethode, bei der der zutreffende Vermögensausweis im
Vordergrund steht.
Die Bewertung erfolgt zu dem
Steuersatz, der im Jahr der Umkehrung der Latenzen gilt. Steuersatzänderungen
sind im Jahr der Gesetzesänderung zu berücksichtigen (SFAS 109.27).
Die
Steuerabgrenzung ist periodisch hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu überprüfen
und gegebenenfalls ein Sicherheitsabschlag zu bilden. Dieser ist separat von
den latenten Steueransprüchen anzusetzen (SFAS 109.41). Der Bilanzansatz
latenter Steuern muss zu Nominalwerten erfolgen, eine Diskontierung ist nicht
zulässig.
Entsprechend ihrer Fristigkeit
bezogen auf den Umkehrungszeitpunkt sind latente Steueransprüche und –schulden
in lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. Schulden zu unterteilen (SFAS
109.41). Es besteht ein Wahlrecht zur Saldierung von aktiven und passiven latenten
Steuern und gegenüber identischen Steuerhoheiten (SFAS 109.42). Eine
Überleitung vom erwarteten zum tatsächlichen laufenden und latenten
Steueraufwand ist verpflichtend (SFAS 109.47).
Sonstige Rückstellungen
In der US-Bilanzierungspraxis
spielen Rückstellungen eher eine geringere Rolle, da keine
Aufwandsrückstellungen gebildet werden dürfen und auch die Voraussetzungen für
eine Rückstellungsbildung weniger Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Im
allgemeinen werden Rückstellungen nicht in einem gesonderten Posten
ausgewiesen, sondern mit den Verbindlichkeiten (liabilities) zusammengefasst.
Restrukturierungsrückstellungen
Restrukturierungsmaßnahmen sind in Sach- und Personalstrukturmaßnahmen zu differenzieren. Zur Bildung von Rückstellung für Personalstrukturmaßnahmen sind folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen (EITF 94-3, SAB 100):
- - Verbindliche Abfassung und Genehmigung eines formellen Planes durch die Geschäftsleitung vor dem Bilanzstichtag
- - Information der betroffenen Mitarbeiter in einer Weise, dass jeder Einzelne seinen (Abfindungs-) Anspruch bestimmen kann
- - Festlegung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, deren Tätigkeit sowie der Standorte
- - Ausschluss wesentlicher Planänderungen innerhalb der Umsetzungsphase
Die Bildung von Rückstellungen für Sachstrukturmaßnahmen setzt einen Plan und die Verpflichtung zu dessen Umsetzung durch die Unternehmensleitung voraus.
Kapitalbeteiligungsleistungen
Zum Ansatz und der Bewertung von Kapitalbeteiligungsleistungen existieren die zwei alternativ anwendbaren Standards APB 25 (Methode des inneren Wertes) und SFAS 123 (Marktwertmethode). Die jeweiligen Marktwerte sind mittels Optionspreismodellen zu ermitteln. Die Bewertung von Kapitalbeteiligungsleistungen muss einheitlich nach einer der Alternativen erfolgen. Soweit die Bewertung gemäß SFAS 123 erfolgt, ist diese Bewertung auch in den Folgeperioden beizubehalten. Die Angaben gemäß SFAS 123 sind auch bei Bewertung nach APB 25 verpflichtend.
Langfristige Verbindlichkeiten
In der Gliederung nach U.S. GAAP steht die Liquidität im Vordergrund. Kurz- und langfristige Verbindlichkeiten sind getrennt voneinander auszuweisen. Die
langfristigen Verbindlichkeiten sind in erster Linie long-term debt im engeren
Sinne, also Finanzierungsverbindlichkeiten. Verbindlichkeiten sind zum Barwert
(APB 21 und CON 5.67) bzw. im Tauschfall zum Wert der Gegenleistung zu
bewerten. Sie müssen mit ihrem Rückzahlungsbetrag ausgewiesen werden.
Fremdwährungsverbindlichkeiten werden zum Briefkurs am Stichtag umgerechnet (SFAS 52.15). Aufgrund von Kursschwankungen auftretende noch nicht realisierte Gewinne und Verluste sind erfolgswirksam zu erfassen.
Rückstellungen (unter langfristige Verbindlichkeiten)
Rückstellungen sind unter die Verbindlichkeiten zu subsumieren. Es dürfen keine Rückstellungen für künftige operative Verluste und keine reinen Aufwandsrückstellungen gebildet werden (SFAS 5.8). Es gibt keine Wahlrückstellungen.
Bezüglich der Passivierungspflicht werden drei, ineinander übergehende, Wahrscheinlichkeitskategorien
unterschieden: wahrscheinlich (probable), reasonable possible (möglich) und
remote (unwahrscheinlich). Vorraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
ist die (hohe) Wahrscheinlichkeit des künftigen Mittelabflusses und dessen
verlässliche Bewertbarkeit. Die Passivierung unterbliebt, wenn die
Definitionskriterien nicht erfüllt werden. In diesem Fall erfolgt eine Erläuterung im Anhang. Diese Anhangserläuterung unterbleibt für den Fall der unwahrscheinlichen
Inanspruchnahme (SFAS 5.10).
Die
Bewertung der Rückstellungen erfolgt zum Betrag der bestmöglichen Schätzung des
unter normalen Umständen zu erwartenden Verlustes (SFAS 5.69 ff.). Bei gleicher
Wahrscheinlichkeit ist der geringste Betrag innerhalb einer Bandbreite
möglicher Werte zurückzustellen. Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen sind entsprechend den für die verlustfreie Bewertung im Vorratsvermögen geltenden Vorschriften zu
bewerten. Künftige Preisentwicklungen sind grundsätzlich bis zum Erfüllungszeitpunk zu berücksichtigen. Die Diskontierung von Rückstellungen ist nicht explizit geregelt. Rückstellungen sollten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gebildet wurden. Soweit der Rückstellungsgrund entfallen ist, ist eine erfolgswirksame Auflösung vorzunehmen.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen:
Für sämtliche Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmer besteht Passivierungspflicht. Die Bilanzierung und Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer ist Gegenstand unterschiedlicher Verlautbarungen. Leistungsorientierte
Pensionspläne stellen die überwiegend verwendete Form in den USA dar. Die
Bilanzierung leistungsorientierter Pläne ist komplex, es sind zur Bewertung der
Verpflichtung und des Aufwandes versicherungsmathematische Annahmen
erforderlich und es können versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
auftreten. Die Bewertung erfolgt auf abgezinster Basis.
Soweit
die Pensionsverpflichtungen nicht durch Planvermögen gedeckt sind, besteht eine
grundsätzliche Passivierungspflicht in Höhe der Pensionsverpflichtung (pension
obligation). Im Fall einer Unterdeckung sind die noch nicht finanzierten
Pensionskosten in Form einer zusätzlichen Mindestschuld (additional minimum
liability) aufzuzeigen (SFAS 87.36).
Die projected unit
credit method (Anwartschaftsbarwertverfahren) wird als einheitliches und einzig
zulässiges Bewertungsverfahren von SFAS 87 vorgeschrieben (SFAS 87.39).
10%-Korridor Ansatz:
Eine erfolgswirksame Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste hat gemäß dem 10%-Korridor Ansatz nur dann zu erfolgen, wenn der kumulierte Saldo der nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste zum Ende der vorherigen Berichtsperiode den höheren der folgenden Beträge übersteigt (SFAS 87.32 ff.):
- - 10% des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung zu diesem Zeitpunkt (vor Abzug des Planvermögens)
- - 10% des beizulegenden Zeitwertes eines etwaigen Planvermögens zu diesem Zeitwert.
Der außerhalb dieser Grenzen liegende Betrag ist grundsätzlich über die durchschnittliche Restdienstzeit der Berechtigten abzuschreiben, eine schnellere Verteilung ist jedoch nach SFAS 87.24 ff. zulässig. Der Korridoransatz ist nicht verpflichtend, findet aber in der Bilanzierungspraxis fast ausschließlich statt (SFAS 87.29).
Planvermögen:
Die Bilanzierung von Planvermögen wird von SFAS 35 geregelt. Grundsätzlich hat ein Nettoausweis zu erfolgen. Das Planvermögen wird zu Marktpreisen bewertet bzw. aus den abgeleiteten Werten (SFAS 87.49 und 52). Für den sich als Differenz zwischen erwartetem und tatsächlichem Ertrag aus dem Planvermögen ergebenden versicherungsmathematischen Gewinn oder Verlust ist die
Korridormethode maßgeblich (SFAS 87.30 ff.).
Steuerrückstellungen
Steuerrückstellungen sind sowohl für laufende als auch für (passive) latente Steuern zu bilden. Latente Steuern sind grundsätzlich auf sämtliche temporary differences abzugrenzen (IAS 12, SIC-D21). Die Abgrenzung erfolgt mittels der sogenannten bilanzorientierten Verbindlichkeitenmethode, bei der der zutreffende Vermögensausweis im
Vordergrund steht.
Die Bewertung erfolgt zu dem Steuersatz, der im Jahr der Umkehrung der Latenzen gilt. Steuersatzänderungen sind im Jahr der Gesetzesänderung zu berücksichtigen (SFAS 109.27).
Die Steuerabgrenzung ist periodisch
hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls ein
Sicherheitsabschlag zu bilden. Dieser ist separat von den latenten Steueransprüchen
anzusetzen (SFAS 109.41). Der Bilanzansatz latenter Steuern muss zu Nominalwerten
erfolgen, eine Diskontierung ist nicht zulässig.
Entsprechend
ihrer Fristigkeit bezogen auf den Umkehrungszeitpunkt sind latente Steueransprüche
und –schulden in lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. Schulden zu unterteilen
(SFAS 109.41). Es besteht ein Wahlrecht zur Saldierung von aktiven und passiven
latenten Steuern und gegenüber identischen Steuerhoheiten (SFAS 109.42). Eine
Überleitung vom erwarteten zum tatsächlichen laufenden und latenten
Steueraufwand ist verpflichtend (SFAS 109.47).
Sonstige Rückstellungen
In der US-Bilanzierungspraxis spielen Rückstellungen eher eine geringere Rolle, da keine Aufwandsrückstellungen gebildet werden dürfen und auch die
Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung weniger Gestaltungsmöglichkeiten
bieten. Im allgemeinen werden Rückstellungen nicht in einem gesonderten Posten
ausgewiesen, sondern mit den Verbindlichkeiten (liabilities) zusammengefasst.
Langfristige Leistungen an Arbeitnehmer - Unter diese Position
fallen Pensionsnebenleistung (unter anderem für Gesundheitsfürsorge,
Lebensversicherungs- und über die Pension hinausgehende Leistungen – SFAS 106)
und sämtliche übrige Sozialleistungen, die nicht durch andere Standards
abgedeckt sind (SFAS 112 in Verbindung mit SFAS 43 oder SFAS 5).
Der
Ansatz und die Bewertung dieser langfristig fälligen Leistungen erfolgt grundsätzlich
analog der Bewertung der Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Kapitalbeteiligungsleistungen - Zum Ansatz und der Bewertung von Kapitalbeteiligungsleistungen existieren die zwei alternativ anwendbaren Standards APB 25(Methode des inneren Wertes) und SFAS 123 (Marktwertmethode). Die jeweiligen Marktwerte sind mittels Optionspreismodellen zu ermitteln. Die Bewertung von Kapitalbeteiligungsleistungen muss einheitlich nach einer der
Alternativen erfolgen. Soweit die Bewertung gemäß SFAS 123 erfolgt, ist diese
Bewertung auch in den Folgeperioden beizubehalten. Die Angaben gemäß SFAS 123 sind auch bei
Bewertung nach APB 25 verpflichtend.
Rechnungsabgrenzungsposten
Abgrenzungsposten sind anzusetzen, wenn die allgemeinen Kriterien eines Vermögenswerts vorliegen. Rechnungsabgrenzungsposten sind jedoch nicht als eigenständiges Abschlusselement vorgesehen. Im Zweifel erfolgt der Ausweis unter den übrigen Vermögenswerten oder Schulden.