Gewinn- und Verlustrechnung - HGB:
Gemäß HGB kann die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Gesamtkostenverfahren § 275 Abs.2 HGB oder nach dem Umsatzkostenverfahren § 275
Abs.3 HGB erstellt werden. Es gibt eine vorgegebene Gliederungsvorschrift,
wobei für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie bestimmte OHG und
KG Erleichterungen vorgesehen sind.
Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der
Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der
Kapitalgesellschaft typischen Erzeugnissen und Waren sowie aus von für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen nach Abzug von
Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen (§ 277 Abs.1 HGB). Gewinne
bzw. Umsätze sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag
realisiert sind (§ 252 Abs.1 Nr.4 HGB).
Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und
"außerordentliche Aufwendungen" sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die
außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.
Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu
erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage
nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 Abs.4 HGB).
Das DRSC hat in seinem Entwurf zum DRS 15 aufgeführt, das bei einer Änderung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze die Auswirkungen auf die Bilanzposten retrospektiv,
d.h. vom Zeitpunkt der ersten Bilanzierung des betreffenden Sachverhalts an zu
ermitteln sind. Die retrospektive Anpassung entspricht sowohl dem IAS 8
als auch dem APB 20.