Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS
Die Gewinn- und Verlustrechnung kann nach dem Gesamtkosten- oder nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. IAS 8.18 gibt nur eine Mindestgliederung vor. Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert darzustellen (IAS 12.77).
Es sind Erträge aus dem Verkauf von Gütern, der Erbringung von Dienstleistungen und der Nutzung von Vermögenswerten des Unternehmens durch Dritte gegen Zinsen, Nutzungsentgelte und Dividenden auszuweisen (IAS 18.1). Die Erfassung von Erlösen aus dem Verkauf von Gütern ist an bestimmte Kriterien geknüpft (IAS 18.14). Wenn das Ergebnis eines Dienstleistungsgeschäftes verlässlich geschätzt werden kann, sind Erträge aus Dienstleistungsgeschäften nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades des Geschäftes am Bilanzstichtag zu erfassen (IAS 18.20).
Die Art und der Betrag eines jeden außerordentlichen Postens sind gesondert anzugeben (IAS 8.11). Diese Angabe kann in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen oder, wenn diese Angaben im Anhang zum Abschluss gemacht werden, wird der Gesamtbetrag aller außerordentlichen Posten im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung angegeben (IAS 8.15).
Eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode ist retrospektiv vorzunehmen, es sei denn, dass der auf frühere Perioden entfallende Anpassungsbetrag nicht vernünftig bestimmt werden kann. Jede daraus resultierende Anpassung ist als eine Anpassung des Eröffnungsbilanzwertes der Gewinnrücklagen darzustellen. Vergleichsinformationen sind anzupassen, es sei denn, dass dies nicht durchführbar oder wirtschaftlich vertretbar ist (IAS 8.49 - Benchmark-Methode) oder so darzustellen, wie sie in den Abschlüssen der früheren Perioden enthalten sind (IAS 8.54 - Alternativ zulässige Methode).