Grundsätze orndnungsmäßiger Buchführung (GoB)


 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Allgemeinen

Die Buchführung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie so beschaffen ist, dass sie einem sachverständigen Dritten (Steuerberater, Betriebsprüfer) in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 HGB, § 145 AO). Weiter müssen sich die Geschäftsvorfälle in Ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Bei Rechtstreitigkeiten besitzt nur eine ordnungsgemäße Buchführung Beweiskraft.
 
Aus diesen Gründen muß die Buchfühung den sogenannten Grundsätzen orndnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen, welche teilweise aus der Praxis heraus entstanden sind oder aber ihre Quellen in der Rechtsprechung und in Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden haben. Zahlreiche GoB sind in handels- und steuerrechtlichen Vorschriften niedergelegt.
 

 Grundsätze orndnungsmäßiger Buchführung

Die wichtigsten Grundsätze orndnungsmäßiger Buchführung lauten:

  • Die Buchführung muß klar und übersichtlich sein.

  • Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorfälle.

  • Keine Buchung ohne Beleg.

  • Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchungsunterlagen.

Die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) konkretisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung steuerrechtlich bzw. spezifizieren die GoB hinsichtlich der elektronischen Buchführung.

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