Kapitalflussrechnung nach HGB


 Kapitalflussrechnung - HGB

Die Kapitalflussrechnung soll dem Bilanzadressat einen Einblick geben in die Fähigkeit des Unternehmens, künftig finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und Ausschüttungen an die Anteilseigner zu leisten. Hierzu stellt sie Informationen über die Art, Zusammensetzung und Veränderungen der Zahlungsmittelströme eines Unternehmens bereit. Sie zählt grundsätzlich nicht zu den Pflichtbestandteilen, jedoch haben börsennotierte Mutterunternehmen gemäß § 297 Abs.1 HGB den Konzernanhang um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen zur Kapitalflussrechnung, Regelungen sind dem DRS 2 zu entnehmen.
 
In den Finanzmittelfonds sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen (DRS 2.6). Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds und der Überleitungsrechnung zu den entsprechenden Bilanzposten muss im Anhang angegeben werden (DRS 2.52). Für die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds gilt der Stetigkeitsgrundsatz. Ein Einbezug von Wertpapieren in den Fonds ist nur möglich, sofern diese die genannten Kriterien (Liquiditätsreserve, nur unwesentliche Wechselkursschwankungen) erfüllen. Jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten dürfen in den Finanzfonds einbezogen werden, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören (DRS 2.19).
 
Die Kapitalflussrechnung ist in Staffelform unter Beachtung der Mindestgliederung, die durch DRS 2 vorgegeben ist, zu erstellen und um die Vergleichswerte der Vorperiode zu ergänzen (DRS 2.10). Die Darstellung ist in den drei Aktivitätsformaten vorzunehmen (DRS 2.7):

Für die Darstellung gilt der Stetigkeitsgrundsatz.
 
Die Ermittlung des Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit kann nach der direkten oder indirekten Methode erfolgen (DRS 2.24 ff.). Die Darstellung der Mittelzuflüsse und –abflüsse aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit erfolgt nach der direkten Methode (DRS 2.29).
 
Zahlungsströme in Fremdwährungen sind grundsätzlich zum historischen Wechselkurs des jeweiligen Zahlungszeitpunktes in die Berichtswährung umzurechnen. Die Währungsumrechnung kann aus Vereinfachungsgründen mit gewogenen Durchschnittskursen vorgenommen werden (DRS 2.22). Wesentliche Zahlungsströme aus außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind in der Kapitalflussrechnung gesondert auszuweisen (DRS 2.50).
 

 Sonderfragen

Zinsen und Dividenden:
Erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden und andere übernommene Ergebnisse sind grundsätzlich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen (DRS 2.36). Gezahlte Dividenden sind der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert anzugeben (DRS 2.37).
 
Ertragsteuern:
Grundsätzlich sind ertragsteuerbedingte Zahlungsströme der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen. Sofern sie einem Geschäftsvorfall der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit eindeutig zugeordnet werden können, dürfen sie ausnahmsweise auch dort zugeordnet werden (DRS 2.40 ff.).
 
Erwerb und Verkauf von Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten:
Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten sind als gesonderte Posten unter der Investitionstätigkeit auszuweisen (DRS 2.44).
 
Unbare Transaktionen:
Geschäftsvorfälle, die nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, sind nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen (DRS 2.48).

Mit freundlicher Unterstützung der FAS AG     


 

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