Kapitalflussrechnung - IFRS
Mit Hilfe der Kapitalflussrechnung soll der Bilanzadressat die Fähigkeit des Unternehmens beurteilen können, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften. Hierzu stellt sie Informationen über die Art, Zusammensetzung und Veränderungen der Zahlungsmittelströme eines Unternehmens
bereit. Insbesondere ist die durch Ein- und Auszahlungen verursachte
Veränderung des Finanzmittelfonds darzustellen. Die Kapitalflussrechnung zählt
für alle Unternehmen zu den Pflichtbestandteilen des Abschlusses (IAS 7.1).
In den Finanzmittelfonds sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen. Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds und der Überleitungsrechnung zu den entsprechenden
Bilanzposten muss im Anhang angegeben werden (IAS 7.45). Für die Zusammensetzung
des Finanzmittelfonds gilt der Stetigkeitsgrundsatz. Ein Einbezug von
Wertpapieren in den Fonds ist nur möglich, sofern diese die genannten Kriterien
(Liquiditätsreserve, nur unwesentliche Wechselkursschwankungen) erfüllen. Als
Restlaufzeit vom Erwerbszeitraum werden drei Monate angenommen (IAS 7.7). Ein
Einbezug von Aktien in den Fonds ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen
gelten für Aktien, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach
Zahlungsmitteläquivalente darstellen (IAS 7.7). Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten (bank borrowings) sind nach IAS grundsätzlich der
Finanzierungstätigkeit des Unternehmens zuzuordnen und daher nicht in den
Finanzmittelfonds einzubeziehen. Im Fall kurzfristiger Verbindlichkeiten (bank
overdrafts; Kontokorrentkredite) ist ein Einbezug in den Fonds vorgeschrieben,
sofern diese einen integralen Bestandteil des Cash Managements des Unternehmens
darstellen (IAS 7.8).
IAS 7 legt für die Darstellung der Kapitalflussrechnung keine formalen Anforderungen fest. Die
Kapitalflussrechnung ist um die Vergleichswerte der Vorperiode zu ergänzen (IAS
1.38). Die Darstellung ist in den drei Aktivitätsformaten vorzunehmen (IAS
7.10):
Für die Darstellung gilt der Stetigkeitsgrundsatz.
Mittelzuflüsse und –abflüsse aus
laufender Geschäftstätigkeit können nach der direkten oder indirekten Methode
dargestellt werden (IAS 7.18 ff.). Für Mittelzuflüsse und –abflüsse aus
Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit ist nur die direkte
Methode zulässig (IAS 7.21).
Für die Darstellung der Mittelzuflüsse und –abflüsse gilt
grundsätzlich das Bruttoprinzip. Eine Nettodarstellung ist für einzeln benannte
Zahlungsströme jedoch zulässig (IAS 7.22 ff.).
Zahlungsströme in Fremdwährungen
sind grundsätzlich zum historischen Wechselkurs des jeweiligen
Zahlungszeitpunktes in die Berichtswährung umzurechnen (IAS 7.25). Die Währungsumrechnung
kann aus Vereinfachungsgründen mit wöchentlichen oder monatlichen
Durchschnittskursen vorgenommen werden, sofern dem nicht starke
Kursschwankungen entgegenstehen (IAS 7.27 i.V.m. 21.9 f.). Mittelzuflüsse und
–abflüsse aus außerordentlichen Geschäftsvorfällen sind separat auszuweisen.
Sonderfragen
Zinsen und Dividenden:
Mittelzuflüsse und –abflüsse aus
Zinsen und Dividenden sind jeweils separat anzugeben. Der Ausweis der gezahlten
Zinsen sowie erhaltenen Zinsen und Dividenden kann entweder im Rahmen der
laufenden Geschäftstätigkeit (Regelfall) oder der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
erfolgen (IAS 7.33). Gezahlte Dividenden können alternativ dem Finanzbereich
(Regelfall) oder der laufenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden (IAS 7.34).
Beim Ausweis ist jedoch das Stetigkeitsprinzip zu beachten (IAS 7.31).
Ertragsteuern:
Der Ausweis der Ertragsteuern hat grundsätzlich separat unter dem Bereich der laufenden Geschäftsvorfälle zu erfolgen. Steuerzahlungen,
die jedoch speziellen Investitions- und Finanzierungstätigkeiten zugeordnet
werden können, sind im entsprechenden Bereich auszuweisen (IAS 7.35).
Erwerb und Verkauf von Tochterunternehmen und
sonstigen Geschäftseinheiten:
Zahlungsströme aus dem Erwerb und
dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
sind als gesonderte Posten unter der Investitionstätigkeit auszuweisen (IAS
7.39).
Unbare Transaktionen:
Geschäftsvorfälle, die nicht zu
einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, sind nicht Bestandteil der
Kapitalflussrechnung. Über diese Geschäftsvorfälle ist in zusätzlichen Erläuterungen
zu berichten (IAS 7.43).
Mit freundlicher Unterstützung der FAS AG |