Kapitalflussrechnung nach US-GAAP


 Kapitalflussrechnung - US-GAAP

Die Kapitalflussrechnung zählt für alle Unternehmen zu den Pflichtbestandteilen des Abschlusses (SFAS 95.3, Reg S-X, Rule 3-02).
 
In den Finanzmittelfonds sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente einzubeziehen. Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds und der Überleitungsrechnung zu den entsprechenden Bilanzposten muss im Anhang angegeben werden. Für die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds gilt der Stetigkeitsgrundsatz. Ein Einbezug von Wertpapieren in den Fonds ist nur möglich, sofern diese die genannten Kriterien (Liquiditätsreserve, nur unwesentliche Wechselkursschwankungen) erfüllen. Als Restlaufzeit vom Erwerbszeitraum werden drei Monate angenommen (SFAS 95.8). Ein Einbezug von Aktien in den Fonds ist nicht vorgesehen (SFAS 95.8 ff.). Fällige Bankverbindlichkeiten (bank overdrafts; Kontokorrentkredite) sind üblicherweise im Rahmen der Finanzierungstätigkeit abzubilden und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Fonds einbezogen werden (SFAS 95.7).
 
Die Kapitalflussrechnung ist in Staffelform zu erstellen und um die Vergleichswerte der Vorperiode zu ergänzen. Die Darstellung ist in den drei Aktivitätsformaten vorzunehmen (SFAS 95.14):

Für die Darstellung gilt der Stetigkeitsgrundsatz.
 
Die Darstellung der Mittelzuflüsse und –abflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit kann nach der direkten oder indirekten Methode erfolgen (SFAS 95.27 ff.). Bei Anwendung der indirekten Methode sind die in der Periode gezahlten Zinsen und Ertragsteuern gesondert auszuweisen (SFAS 95.29). Bei Anwendung der direkten Methode ist zusätzlich eine Überleitungsrechnung vom Jahresabschluss zum Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit erforderlich.
 
Für die Ermittlung der Zu- und Abflüsse aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gilt nur die direkte Methode.
 
Für die Darstellung der Mittelzuflüsse und –abflüsse gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Eine Nettodarstellung ist für einzeln benannte Zahlungsströme jedoch zulässig (SFAS 95.11 ff.).
 
Zahlungsströme in Fremdwährungen sind grundsätzlich zum historischen Wechselkurs des jeweiligen Zahlungszeitpunktes in die Berichtswährung umzurechnen. Die Währungsumrechnung kann aus Vereinfachungsgründen mit gewogenen Durchschnittskursen vorgenommen werden, sofern diese nicht wesentlich von den Transaktionskursen abweichen (SFAS 95.25). Die Auswirkungen von Kursänderungen sind gesondert im Rahmen der Überleitung der Finanzmittelfonds während des Berichtzeitraumes zu zeigen (SFAS 95.25). Der separate Ausweis der außerordentlichen Geschäftsvorfälle wird nicht verlangt (SFAS 95.26).
 

 Sonderfragen

Zinsen und Dividenden:
Erhaltene und gezahlte Zinsen und erhaltende Dividenden sind als gesonderter Posten unter der laufenden Geschäftstätigkeit auszuweisen. Gezahlte Dividenden sind unter den Zahlungsströmen aus Finanzierungstätigkeit anzugeben (SFAS 95.22b und 23d i.V.m. 95.27b,e). Wird zur Bestimmung des Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit die indirekte Methode gewählt, sind die gezahlten Zinsen gesondert anzugeben (SFAS 95.29).
 
Ertragsteuern:
Ertragssteuern sind als gesonderter Posten unter der laufenden Geschäftstätigkeit anzugeben (SFAS 95.23c i.V.m. 95.27 f.).
 
Erwerb und Verkauf von Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten:
Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten sind als gesonderte Posten unter der Investitionstätigkeit auszuweisen (SFAS 95.131).
 
Unbare Transaktionen:
Geschäftsvorfälle, die nicht zu einer Veränderung des Finanzmittelfonds führen, sind nicht Bestandteil der Kapitalflussrechnung. Über diese Geschäftsvorfälle ist in zusätzlichen Erläuterungen zu berichten (SFAS 95.32).

Mit freundlicher Unterstützung der FAS AG     


 

  zurück

nach oben