Rechnungslegung nach HGB


 Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften

Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB und das Handelsgesetzbuch HGB, welche beide am 01. Januar 1900 in Kraft traten, stellen die grundsätzlichen Kodifikationen der deutschen Privatrechtsordnung dar.
 
Das Bilanzrichtliniengesetz als drittes Buch des HGB bildet die gesetzliche Grundlage für den Jahresabschluss. Danach hat dieser für Kaufleute allgemein aus Bilanz (§ 266 ff.) und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 ff.) zu bestehen. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich noch Anhang (§ 284 ff.) und Lagebericht (§ 289) erstellen. Weitere gesetzliche Kodifizierungen sind im GmbH-Gesetz, dem Aktiengesetz und dem Publizitätsgesetz niedergelegt. Die Frage nach der Buchführungspflicht an sich ist in dem § 238 ff. des HGB gesetzlich geregelt. Die enge Verflechtung der deutschen Steuergesetzgebung mit dem Handelsrecht drückt sich im sogenannten Maßgeblichkeitsprinzip bzw. der umgekehrten Maßgeblichkeit aus.
 
Aus den Kommentierungen zu den Gesetzen und aus der betrieblichen Praxis haben sich die "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung", die sogenannten GoB entwickelt, die ein Regelwerk bilden, welches die gesammte Rechnungslegung umfasst. Die GoB bestehen aus den GoB i.e.S., den Grundsätzen ordnungsgemäßer Inventur (GoI), den Grundsätzen ordnungsgemäßer Speicherbuchführung (GoS) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung (GoBil). Die GoBil fußen auf dem Identitätsprinzip, dem Grundsatz der Unternehmensfortführung, dem Einzelbewertungsprinzip, dem Vorsichtsprinzip, dem Abgrenzungsprinzip und dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit. Unter dem Vorsichtsprinzip nach § 252 HGB sind vier Bewertungsmaßstäbe zusammengefaßt: Das Realisations- und das Imparitätsprinzip sowie das Niederstwert- und das Höchstwertprinzip.
 
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften werden in den §§ 252 - 256 des HGB behandelt, die Spezialvorschriften für Kapitalgesellschaften in den §§ 279 - 283 HGB. Es gilt das strenge Niederstwertprinzip auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese stellen die oberste Bewertungsgrenze dar.

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