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Beitragsbemessungsgrenzen
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
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Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungsrechengrößen 2024
Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das Maximum, bis zu dem in den Bereichen der Sozialversicherung die Beiträge erhoben werden. Der über diesen jeweiligen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei. Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne- und -gehälter aller Arbeitnehmer im vorletzten Kalenderjahr, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Die Zahlen werden jährlich um die sogenannte Lohnzuwachsrate angepasst. Relevant für die Rechengrößen des Jahres 2024 ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2022. Die Lohnzuwachsrate 2022 betrug 3,93 Prozent in den westlichen Ländern, bundesweit ergibt sich die maßgebende Veränderungsrate von 4,13 Prozent. Die Lohnzuwachsrate für Deutschland insgesamt kommt bei der Fortschreibung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung, die Lohnzuwachsrate in den alten Ländern bei der Fortschreibung der weiteren Rechengrößen (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen). |
Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2024
Die Beitragsbemessungsgrenzen wurden für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt: Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und Arbeitslosenversicherung:
Rentenversicherung der Knappschaft:
Kranken- und Pflegeversicherung:
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Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich auf 69.300 Euro/Jahr bei erstmaligem Überschreiten (2023: 66.600 Euro/Jahr) festgesetzt. Arbeitnehmer, deren Einkommen über dieser Grenze liegt, können sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Grenze entspricht 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren (PKV-Versicherte), bleibt die (besondere) Jahresarbeitsentgeltgrenze PKV für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro/Jahr in Ost und West (2023: 59.850 Euro). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. |
Beitragssätze in der Sozialversicherung 2024
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Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2024
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat - z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt und in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen oder Pflegepersonen - wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt.
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Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist der Betrag, von dem der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig mindestens zu berechnen ist:
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