In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie die wichtigsten ab 01. Januar 2024 geltenden steuerlichen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge:
Thema | geregelt in ... | Werte in EUR |
Alters- entlastungs- betrag |
§ 24 a EStG 12,8 % der Einkünfte, max. jährl. Höchstbetrag |
608,00 |
Arbeitsessen | §19 EStG, R 19.6 Abs. 2 LStR steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz i.S.d. LStR handelt. (bis 31.12.2014 EUR 40,00) |
60,00 |
Arbeitnehmer pauschbetrag |
§ 9a Nr. 1a und 1b EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seit 01.01.2023 für Versorgungsempfänger |
1.230,00 102,00 |
Arbeitszimmer (häusliches) |
§ 4 Nr. 6b und 6c EStG Jahrespauschale häusliches Arbeitszimmer Tagespauschale häusliches Arbeitszimmer höchstens im Kalenderjahr |
1.260,00 6,00 1.260,00 |
Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen |
§ 3 Nr. 46 EStG private PKW wie auch vom AG zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen |
steuerfrei |
Aufmerksam- keiten, Geschenke, Sachzuwendungen |
§19 EStG, R 19.6 Abs. 1 LStR
steuerfrei bis zu einem Wert von soweit es sich um eine Zuwendung anläßlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des AN handelt. Es handelt sich um eine Freigrenze. Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer (bis 31.12.2014 EUR 40,00). Getränke und Genussmittel sind kein Arbeitslohn. |
60.00 |
Aufwands- entschädigungen |
§ 3 Nr. 26 EStG
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten jährlich steuerfrei bis (sogenannter Übungsleiterfreibetrag) |
3.000,00 |
Bahncard | Überlassung für private Zwecke Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Überlassung ausschließlich für Dienstfahrten |
in voller Höhe steuerpflichtig in voller Höhe steuerpflichtig; aber: Lohnsteuerpauschalierung durch AG möglich steuerfrei |
Beihilfen | § 3 Nr. 11c EStG, R 3.11
LStR Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei je Einzelfall pauschal bis darüber hinaus bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage |
3.000,00 |
Betreuung, kurzfistige | § 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen Freibetrag, jährlich |
600,00 |
Betriebliche Gesundheitsförderung | § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung Freibetrag, jährlich |
600,00 |
Betriebs- veranstaltungen |
§ 19 EStG, R 19.3
LStR seit 01.01.2015 Freibetrag je teilnehmender Person je Veranstaltung Zur Bemessungsgrundlage gehört auch die Umsatzsteuer. Darüber hinaus handelt es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung. Pauschalversteuerung möglich gemäß § 40 II EStG Freibetrag gilt auch bei Diensteinführung od. Verabschiedung von Arbeitnehmern. |
110,00 25% |
Direkt- versicherungen |
§ 40 b Absatz 2 EStG Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten Pensionskassen sowie bei Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusagen vor dem 01.01.2005 Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer) Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. "Eichelförderung". Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 ist steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig |
1.752,00 2.148,00 |
Wert ab dem 01.01.2021 Wert ab dem 01.01.2022 Wert ab dem 01.01.2023 Wert ab dem 01.01.2024 Steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG seit dem 01.01.2018 für diese Zuwendungen in % der BMG der allgemeinen Rentenversicherung Entspricht: In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der BMG der allgemeinen Rentenversicherung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. |
3.408,00 3.384,00 3.504,00 3.624,00 8% 7.248,00 | |
Doppelte Haushaltsführung |
§9 Absatz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Absatz 2 EStG Fahrtkosten PKW - erste u. letzte Fahrt je Km - eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-Km (Entfernungspauschale) Verpflegungsmehraufwendungen - 1. bis 3. Monat - ab 4. Monat Für Fernpendler erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer ab 1.1.2022 |
0,30 0,30 14,00/28,00 --- 0,38 |
Ehrenamtliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26a
EStG Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis |
840,00 |
Eingangssteuer- satz |
seit 01.01.2002 seit 01.01.2004 seit 01.01.2005 seit 01.01.2009 |
19,9% 16,0% 15,0% 14,0% |
Entfernungs- pauschale |
§ 9 EStG War seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend als verfassungswidrig erklärt. Somit gilt ab dem 1. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. Für Fernpendler, die einen weiten Weg zur Arbeit zurücklegen müssen, erhöht sich die Entfernungspauschale für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer ab 1.1.2024 Höchstbetrag: Gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. |
0,30 0,38 4.500,00 |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
§ 24 b EStG Dauerhaft im Jahressteuergesetz 2020 erhöht (anteilig 1/12 für jeden Monat) Erhöhung für jedes weitere Kind |
4.260,00 240,00 |
Erholungs- beihilfen |
§ 40 Absatz 2 Nr. 3
EStG Höchstbetrag für die Lohnsteuerpauschalierung - Arbeitnehmer - Ehegatte - Kind |
156,00 104,00 52,00 |
Essensgeld- zuschüsse (Kantinen- mahlzeiten) |
R 8.1 Absatz 7 LStR steuerfrei, soweit vom Arbeitnehmer mindestens ein Entgelt in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes entrichtet wird steuerpflichtig, soweit das Entgelt den amtlichen Sachbezugswert unterschreitet; Pauschalierungsmöglichkeit gemäß §40 Abs.2 Nr.1 EStG mit einem Steuersatz von 25%. Sachbezugswerte (Tageswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswerte (Monatswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft alte und neue Bundesländer einheitlich |
Tageswerte 2,17 4,13 4,13 10,43 Monatswerte 65,10 123,90 123,90 312,90 Monatswerte 278,00 |
Fehlgeld- entschädigungen |
§ 19 EStG, R 19.3 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LStR Freibetrag in Höhe von monatlich |
16,00 |
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung |
§ 100 EStG Fördersatz Förderhöchstbetrag Mindestanlagebetrag Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal - Jahr - Monat - Woche - Tag Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis |
30 % 288,00 240,00 30.900,00 2.575,00 600,84 85,84 960,00 |
Geburts- beihilfen |
ehemals § 3 Nr. 15 EStG weggefallen (vorher EUR 315,00) |
steuerpflichtig |
Geringfügige
Beschäftigung |
§ 40a Absatz 2
EStG Arbeitslohngrenze monatlich Eine Zeitgrenze gibt es nicht mehr Pauschalbeiträge bei gewerbl. Beschäftigung: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: Pauschalbeiträge bei Beschäftigung in Privathaushalten: gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Krankenversicherung Steuer (LSt, KiSt, SolZ) Summe Pauschbeträge: |
538,00 15% 13% 2% 30% 5% 5% 2% 12% |
Geringverdienergrenze |
seit 01.01.2022 für Auszubildende |
520,00 325,00 |
Geschenke |
19.6 LStR, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG - an Arbeitnehmer - an Geschäftsfreunde |
60,00 35,00 |
Gesundheitsförderung (Betriebliche) | § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung Freibetrag, jährlich |
600,00 |
Grundfreibetrag |
§ 32a EStG Ledige Verheiratete |
11.604,00 23.208,00 |
Häusliches Arbeitszimmer |
§ 4 Nr. 6b und 6c EStG Jahrespauschale häusliches Arbeitszimmer Tagespauschale häusliches Arbeitszimmer höchstens im Kalenderjahr |
1.260,00 6,00 1.260,00 |
Heimarbeits- zuschläge |
§ 3 Nr. 30, § 3 Nr. 50 EStG R 9.13 LStR steuerfreier Zuschlag in % des Grundlohns |
10% |
Heirats- beihilfen |
ehemals: § 3 Nr. 15 EStG weggefallen seit 01.01.2006 ehemals: Freibetrag/steuerfrei bis EUR 315,00 |
steuerpflichtig |
Home-Office Pauschale | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG pro Tag Höchstbetrag pro Jahr |
6,00 1.260,00 |
Job-Ticket | § 3 Nr. 15 EStG Wiederaufnahme ab 2019: für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte |
steuerfrei |
Kinderbetreuungs- kosten |
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2/3 der Aufwendungen, höchstens Kind noch keine ... Jahre alt (Ausnahme: behinderte Kinder) |
4.000,00 14 |
Kinderfrei- betrag |
ab 01.01.2023: ab 01.01.2024 |
8.952,00 9.312,00 |
Kindergeld |
§ 32 Absatz 6 EStG ab 01.01.2023 einheitlich für das erste bis zweite Kind für das dritte Kind ab dem vierten Kind |
250,00 250,00 250,00 |
Kurzfristige
Beschäftigung |
§ 40a Absatz 1 und 3 EStG Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten Dauer der Beschäftigung max. Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt) Stundenlohngrenze Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr Unschädlichkeitsgrenze (in % der Gesamtbeschäftigungsdauer) Stundenlohngrenze |
18 Tage 120,00 15,00 180 Tage 25 % 15,00 |
Kurzfistige Betreuung | § 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen Freibetrag, jährlich |
600,00 |
Lohnsteuer- anmeldungs- zeitraum |
§ 41 a Abs 2
EStG Kalenderjahr, wenn LSt des Vorjahres unter Vierteljahr, wenn LSt des Vorjahres unter Kalendermonat, wenn anzumeldende LSt des Vorjahres über |
1.080,00 5.000,00 5.000,00 |
Lohnsteuer- pauschalierung |
Seit 01.01.2007: § 37 b EStG Pauschalen für Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden Pauschsteuersätze: § 40 EStG Kantinenmahlzeiten Betriebsveranstaltungen Erholungsbeihifen Verpflegungszuschüsse PC-Schenkung und Internetzuschüsse Überlassung, Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge Fahrtkostenzuschüsse § 40a EStG Kurzfristig Beschäftigte max. zusammenhängende Arbeitstage max. Arbeitslohn je Kalendertag außer bei Beschäftigung zu unvorhergesehenem Zeitpunkt Stundenlohngrenze Mini-Job - mit pauschaler Rentenversicherung - ohne pauschale Rentenversicherung Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft § 40 b EStG Direktversicherung/Pensionskasse bei vorgelagerter Versteuerung Unfallversicherung § 40 Abs.1 EStG Pauschlierung von sonst. Bezügen je AN höchstens |
30% 25% 25% 25% 25% 25% 25% 15% 25% 18 72,00 12,00 2% 20% 5% 20% 20% 1.000,00 |
Mindestlohn | MiLoG Mindestlohn je Zeitstunde 2019: 2020: 2021: ab 01.07.2021: ab 01.01.2022: ab 01.10.2022: ab 01.01.2024: |
9,19 9,35 9,50 9,60 9,82 12,00 12,41 |
Mitarbeiter- kapital- beteiligung |
§ 3 Nr. 39 EStG Freibetrag jährlich ab 01.01.2024: |
2.000,00 |
Mutterschafts- geld |
§ 3 Nr. 1 EStG |
steuerfrei in voller Höhe |
Nebenberufliche Tätigkeit |
§ 3 Nr. 26 EStG Freibetrag jährlich |
3.000,00 |
Pauschalierung von Bezügen |
§ 40 Abs. 1 EStG Pauschalierung von sonstigen Bezügen je AN höchstens |
1.000,00 |
Pensionskassen- beiträge |
§ 40 b Abs. 2
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich Pauschalierungsgrenze monatlich Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung jährl. Pauschalierungsgrenze bei Durchschnittsberechnung monatl. Nachgelagerte Besteuerung bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind: Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG, sog. "Eichelförderung". Steuerfrei sind Beiträge bis zu max. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 ist steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig Steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG seit dem 01.01.2018 für diese Zuwendungen in % der BMG der allgemeinen RV Entspricht: In der Sozialversicherung sind allerdings weiterhin lediglich 4 % der BMG der allgemeinen RV kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Siehe auch Vervielfältigungsregelung gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom 01.01.2018 |
1.752,00 146,00 2.148,00 179,00 8% 7.248,00 |
Rabatt- freibetrag |
§ 8 Nr. 3 EStG Der Rabattfreibetrag kann gewährt werden, soweit der Rabatt in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gewährt wird, mit denen der Arbeitgeber Handel treibt und die nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt oder vertrieben werden. |
1.080,00 |
Reisekosten- ersatz |
§ 3 Nr. 16 EStG Verpflegungsmehraufwendungen Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitstätte: > 24h 8-24 h < 8 h An- und Abreisetag Fahrtkosten mit dem eigenen PKW Motorrad oder Motorroller Moped oder Mofa Fahrrad Übernachtungkosten tatsächliche Übernachtungskosten Übernachtungskosten-Pauschbetrag (nur Arbeitgeberersatz) |
32,00 16,00 0,00 16,00 0,30 0,20 0,20 0,00 gem. Beleg in tats. Höhe 20,00 |
Sachbezugs- freigrenze |
§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG Freigrenze für Sachbezüge monatlich |
50,00 |
Sachbezugs- werte |
Sachbezugswerte (Tageswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswerte (Monatswerte) Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung Sachbezugswert für freie / verbilligte Unterkunft alte und neue Bundesländer einheitlich |
Tageswerte 2,17 4,13 4,13 10,43 Monatswerte 65,10 123,90 123,90 312,90 Monatswert 278,00 |
Sachprämien aus Kundenbindungs- programmen („Miles & More“) |
§ 3 Nr. 38
EStG Freibetrag/steuerfrei bis |
1.080,00 |
Sparer- freibetrag |
bis 31.12.2003 bis 01.01.2004 bis 31.12.2008 seit 01.01.2009 Sparerpauschbetrag |
1.550,00 1.370,00 750,00 |
Sparer- pauschbetrag |
ab 01.01.2023 steuerfrei für Zusammenveranlagte |
1.000,00 2.000,00 |
Spitzen- steuersatz |
seit 01.01.2002 seit 01.01.2004 seit 01.01.2005 (ab 52.882,00) Spitzenverdiener ab 277.826,00 / 555.652,00 (ledig/verh.) |
48,5% 45,0% 42,0% 45,0% |
Telefon- kostenersatz |
§ 3 Nr. 50 EStG, R 22
LStR - bei Einzelnachweis - pauschal |
steuerfrei in voller Höhe max. 20 % d. Rechngsbetr., höchstens 20 Euro p. Monat |
Trinkgelder |
§ 3 Nr. 51 EStG | steuerfrei in voller Höhe |
Überlassung firmeneigener PC und Tele- kommunikations- geräte |
§ 3 Nr. 45
EStG Nutzenvorteil durch priv. Gebrauch Überlassung Neu- oder Gebrauchtgerät |
steuerfrei steuerfrei |
Umzugs- kostenpauschale |
§ 10 BUKG ab 01.03.2024 für Berechtigte für jede andere Person |
964,00 643,00 |
Unfall- versicherung |
§ 40 b Abs. 3
EStG Pauschalierungsgrenze jährlich (ohne Versicherungssteuer) |
100,00 |
Verdienstgrenze
geringfügige Beschäftigung |
monatlich |
538,00 |
Vermögensbeteiligung | § 3 Nr. 39 EStG Freibetrag jährlich |
2.000,00 |
Vermögens- wirksame Leistungen |
§ 13 Absatz 1 5. VermBG jährl. Einkommensgrenze = zu versteuerndes Einkommen Alleinstehende Verheiratete |
20.000,00 40.000,00 |
Versorgungs- freibetrag |
§ 19 Absatz 2 EStG steuerfrei sind 12,8 % der Versorgungsbezüge, max. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
960,00 288,00 |
Werbungs- kosten |
§ 9 EStG War seit 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht rückwirkend als verfassungswidrig erklärt. Somit gilt ab dem 1. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. |
0,30 |
Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) |
§ 9a Nr. 1a EStG seit 01.01.2023 für Versorgungsempfänger |
1.230,00 102,00 |
Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit |
§ 3b EStG steuerfrei in % des Grundlohnes, höchstens von 50 EURO - Nachtarbeit - zwischen 0 und 4 Uhr (wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr) - Sonntags - Feiertags und Silvester ab 14 Uhr - Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr, 1. Mai Begrenzung des maßgeblichen Stundenlohns auf 50,00 EUR. |
25% 40% 50% 125% 150% |