Einführung
Regelmäßige Verjährungsfrist
Sonderverjährungsfristen des Allgemeinen Teil BGB
Weitere Sonderverjährungsfristen des Schuldrechts
Regelmäßiger Beginn der Verjährung
Wirkung der Verjährung
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Abweichende Regelung durch Vertrag
Weitere Links zum Thema
Ergänzungen ... ?
Startseite > Themenspeicher > Verjährung und Verjährungsfristen
Was bedeutet Verjährung und wie lauten die Verjährungsfristen ?
Einführung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt gem. §194 Abs. 1 BGB der Verjährung. Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann er aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden, sofern der Schuldner sich auf die Verjährung des Anspruchs beruft. Die Verjährung soll bewirken, dass nach einer gewissen Frist Rechtsfrieden eintritt und nach allzu langer Zeit nicht mehr über alte Ansprüche gestritten wird. Verjährungsfristen sind im BGB unterschiedlich ausgestaltet. Durch die Schuldrechtsreform (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts) wurde das System des Verjährungsrechts zum 01.01.2002 grundlegend verändert und Fristen vereinheitlicht. So wurde die Regelverjährung z.B. von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt, Hemmung und Neubeginn (früher Unterbrechung) sind neu geregelt. Nach Artikel 229 § 6 EGBGB gilt das neue Recht auch für Ansprüche, die zu diesem Stichtag schon bestanden, aber noch nicht verjährt waren. Man unterscheidet zwischen der Regelverjährungsfrist und den Sonderverjährungsfristen aus dem Allgemeinen Teil des BGB sowie einer Reihe von Spezialvorschriften aus dem Schuldrecht. |
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB für grundsätzlich alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt immer dann, wenn keine Sonderregelung zum Tragen kommt.
|
Sonderverjährungsfristen des Allgemeinen Teil BGB
In 10 Jahren verjähren gem. §196 BGB Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (etwa aus §433, 311 Abs. 2 BGB) sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung. In 30 Jahren verjähren gem. § 197 BGB u.a. Herausgabeansprüche aus Eigentum (§985 BGB), andere dingliche Rechte sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung dieser Ansprüche dienen. Ebenso verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und Ansprüche auf Erstattung der Kosten einer Zwangsvollstreckung nach 30 Jahren. |
Weitere Sonderverjährungsfristen des Schuldrechts
In fünf Jahren verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB Mängelansprüche beim Kauf eines Bauwerks und ebenso in fünf Jahren gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Mängelansprüche bei einem Werkvertrag über ein Bauwerk. In zwei Jahren verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Mängelansprüche beim Kauf einer beweglichen Sache. In zwei Jahren verjähren gem. §§ 651 c bis 651 f BGB - beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte - die Ansprüche des Reisenden bei einem Reisevertrag. In einem Jahr verjähren gem. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB Ansprüche aus gewerblichen Transportverträgen nach §§ 407 ff. HGB; abweichend davon verjähren gem. § 439 Abs. 1 S. 2 HGB die Ansprüche in drei Jahren, sofern vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Schuldners in Bezug auf Schäden am Transportgut oder bei Verspätungsschäden vorliegt. In einem Jahr verjähren gem. § 439 HGB auch Ansprüche aus Umzugsverträgen - beginnend mit dem Tag der Ausführung. Im Mietrecht verjähren die Abwicklungsansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses gem. § 548 BGB bereits in 6 Monaten. |
Regelmäßiger Beginn der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt gem. § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht (im Gesetz) ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. So beginnt z.B. die Verjährung von Mängelansprüchen aus einem Werkvertrag mit der Abnahme der Werkleistung. |
Wirkung der Verjährung
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Leistet der Schuldner trotz Eintritt der Verjährung, so kann er nach §214 Abs. 2 BGB das Geleistete nicht zurückfordern und zwar selbst dann, wenn er in Unkenntnis der eingetretenen Verjährung geleistet hat.
|
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Der Lauf der Verjährungsfrist kann durch bestimmte Ereignisse beeinflusst werden. Im Einzelnen kann die Verjährung gehemmt werden oder neu beginnen. Rechtsfolge ist in beiden Fällen, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung hinausgeschoben wird. Hemmung: Die Hemmung bewirkt gem. § 209 BGB, dass ein gewisser Zeitraum - der Zeitraum, in dem der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist - in den Lauf der Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Der Lauf der Verjährungsfrist ist also lediglich gestoppt. Hemmung tritt gem. §§ 203 ff BGB u.a. in folgenden Fällen ein: Bei schwebenden Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger, bei Klageerhebung, bei Zustellung eines den Anspruch betreffenden Mahnbescheids im Mahnverfahren, bei einem vertraglichen Leistungsverweigerungsrecht oder auch bei höherer Gewalt. Neubeginn der Verjährung: Der Neubeginn (früher sprach man von einer Unterbrechung) der Verjährung hat die Folge, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Diesen Neubeginn gem. § 212 BGB gibt es in zwei Fällen: Wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder aber wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Achtung: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung. Der schnellste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein gerichtliches Mahnverfahren, ein Schlichtungsverfahren oder die Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage. Eine Klage hilft ebenfalls, ist aber aufwendiger. Den gerichtlichen Mahnbescheid können Sie auch ohne anwaltliche Hilfe beantragen. |
Abweichende Regelung durch Vertrag
Die gesetzlichen Verjährungsfristen können durch Vertrag teilweise verlängert oder verkürzt werden. Insbesondere für eine Verkürzung der Verjährungsfristen gelten jedoch Einschränkungen für Verbrauchergeschäfte und bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
|
Weitere Links zum Thema Verjährung
§ 194 BGB § 194 BGB Gegenstand der Verjährung - bei www.dejure.org § 229 EGBGB Artikel 229 § 6 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 - bei www.dejure.org Verzugszinsen Verzugszinsen richtig und rechtssicher berechnen, rechtliche Grundlagen, Beispielrechnung |
Ergänzungen ...?
Möchten Sie diesem Beitrag etwas hinzufügen oder ein anderes Thema auf der ControllerSpielwiese beisteuern? - Schreiben Sie uns an die ControllerSpielwiese ... Vielen Dank !
|
In Kooperation mit ...
Seminartipps ...
Konzernrechnungslegung I |
Präsentieren - überzeugen - begeistern |
Excel für Controller |
Projektmanagement in der Praxis |
Weitere Seminare .... |
Weitere Webinare ... |
---|
Stellenangebote ... |
---|
Head of Finance & Controlling (m/w/d) |
Controller (m/w/d) |
Financial Controller / FP & A Specialist (m/w/d) |
Financial Controller (m/w/d) |
Leiter (m/w/d) Finanzen und Controlling |
Weitere Stellenangebote ... |
---|